Am 29.09. wird gewählt! Deshalb hat sich der Verband Druck Medien angeschaut, ob die österreichischen Parteien bei der Produktion ihrer Wahlplakate österreichische Druckereien gewählt haben.
Aktuelles zur Impressumspflicht
Das „Impressum“ ist im § 24 des Mediengesetzes festgelegt. Es soll etwa Medienkonsument*innen aufklären, wer hinter einem Medium steht. Als Verband Druck Medien geben wir einen Überblick über die wichtigsten Punkte der Impressumspflicht.
Die Impressumspflicht stellt sicher, dass im Falle einer Rechtsverletzung (z. B. einer Ehrenbeleidigung) klar ist, wer für das Medium verantwortlich ist. Sehr deutlich hat es der Oberste Gerichtshof beschrieben: „Das Impressum soll die Medienkonsumenten darüber aufklären, wer hinter dem Medium steht; seine Angaben sollen aber auch den von einer Berichterstattung Betroffenen in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen die richtige Person zu richten und richtig zu adressieren…“ (OGH 4Ob97/93).
Was ist ein Medienwerk?
Ein Medienwerk ist nach § 1 (1) Punkt 3 des Mediengesetzes „ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt.“ Bis auf wenige Ausnahmen (siehe Punkt 4 dieses Merkblattes) wird fast jedes Druckprodukt, das sich an ein größeres Publikum wendet, ein Medienwerk sein.
Was ist die Impressumspflicht?
Der § 24 des Mediengesetzes bestimmt: „Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers (Verleger) und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben.“ „Medieninhaber“ ist dabei nach dem Mediengesetz, „wer ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder sonst das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrbringen der Medienstücke besorgt“.
Was ist die Offenlegungspflicht?
Der § 25 des Mediengesetzes bestimmt für periodische Medienwerke die Bekanntgabe (Offenlegung) des Herausgebers und die Beteiligungsverhältnisse sowie „eine Erklärung über die grundlegende Richtung eines periodischen Druckwerks (Blattlinie) oder sonst eines periodischen Mediums“. Ein periodisches Medium ist ein Medium, das mindestens viermal im Jahr erscheint (nach der Definition im § 1 Mediengesetz).
Hier soll bei regelmäßig erscheinenden Medien offengelegt werden, wer hinter dem Medium steckt. Es soll damit auch transparent gemacht werden, welche wirtschaftlichen Interessen das Medium beeinflussen können.
Wer ist der Hersteller (§ 1 Abs 1 Z 10 MedienG)? Wo liegt der Herstellungsort?
Gemäß § 1 Abs 1 Z 10 MedienG ist „Hersteller“, wer die Massenherstellung von Medienwerken besorgt, das bedeutet, unter wessen Verantwortung die technische Herstellung erfolgt. Im Impressum ist dieses Unternehmen als Hersteller sowie der Sitz dieses Unternehmens als Herstellungsort anzugeben.
Bei einem Druckwerk ist dies durchwegs die mit dessen Massenherstellung beauftragte Druckerei. Das gilt auch dann, wenn Dritte am technischen Vorgang der Herstellung mitwirken (eine weitere Druckerei, auch im Ausland, Buchbinder, Satzstudios, Grafiker). Diese Dritten bzw. der Sitz dieser Unternehmen müssen im Impressum nicht genannt werden.
Eine Werbeagentur, die einen Druckauftrag bloß vergibt, ist hingegen nicht Hersteller im Sinne des Mediengesetzes. Wird eine Werbeagentur im Impressum angeführt, nicht aber die ausführende Druckerei, so handelt es sich um kein korrektes Impressum.
Gibt es Ausnahmen von der Impressumspflicht (§ 50 Z 4 MedienG)?
Der § 50 Punkt 4 des Mediengesetzes nimmt „Medien, die im Verkehr, im häuslichen, geselligen, kulturellen, wissenschaftlichen oder religiösen Leben, im Vereinsleben, im Wirtschaftsleben, im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessenvertretung oder bei einer anderen vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen“, als sogenannte „publizistische Hilfsmittel“ von der Impressumspflicht aus.
Publizistische Hilfsmittel sind solche Medien, die nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck sind. Voraussetzung ist also die Eigenschaft eines bloßen Hilfsmittels. Das kann dann der Fall sein, wenn das Medium bei Verwirklichung der Tätigkeit nur eine untergeordnete Bedeutung hat. Im Normalfall hat aber fast jedes gedruckte Werk einen eigenständigen Inhalt und wird deshalb ein Medienwerk sein und ein Impressum benötigen.
Beispiele für Druckprodukte, die publizistische Hilfsmittel sein können und dann kein Impressum benötigen:
- Bereich Verkehr: z. B. Fahrpläne, Fahrkarten
- Häusliches und geselliges Leben: z. B. Visitkarten, gedruckte Einladungen, Hochzeits-, Geburts- oder Todesanzeigen
- Kulturelles Leben: z. B. Programme oder Konzertkarten ohne redaktionellen Inhalt
- Wissenschaftliches Leben: z. B. statistische Tabellen
- Religiöses Leben: z. B. Sammlung von Gebetstexten
- Vereinsleben: z. B. Mitgliederlisten, Veranstaltungsprogramme
- Wirtschaftsleben: z. B. Preiskataloge, Werbeflyer; Achtung: auch zur Kategorie Wirtschaftleben gehörig, aber sicher keine publizistischen Hilfsmittel und damit impressumspflichtig sind:
- Kundenzeitschriften und Corporate-Publishing-Magazine
- Werbekataloge, die neben reinen Preisinformationen auch redaktionelle Beiträge enthalten
Unter welchen Umständen Druckprodukte des Wirtschaftslebens nicht nur bloße Hilfsmittel sind und der Impressumspflicht unterliegen, bedarf immer einer Betrachtung im Einzelfall. Im Zweifelsfall empfehlen wir, auf jeden Fall ein Impressum auf dem Druckprodukt anzugeben.
Achtung auf Konsumentenschutz!
Obwohl Produkte wie reine Preiskataloge zwar gemäß § 50 Z 4 MedienG von der Impressumspflicht ausgenommen sein können, werden bei derartigen Druckwerken regelmäßig die allgemeinen Informationspflichten von Unternehmern gegenüber Verbrauchern zu beachten sein. So hat der Unternehmer den Verbraucher gemäß § 5a KSchG beispielsweise vor Abschluss eines Vertrags in klarer und verständlicher Weise über Namen oder Firma, Telefonnummer und Anschrift zu informieren. In diesem Fall ist es aber nicht notwendig, die Druckerei anzuführen.
Wer ist dafür zuständig, dass die Impressumspflichten eingehalten werden?
„Die Pflicht zur Veröffentlichung trifft den Medieninhaber“, bestimmt der § 24 des Mediengesetzes. Medieninhaber ist, wer „die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst“ (§ 1 Mediengesetz).
Strafandrohung
Wird kein Impressum angegeben, so kann diese Verwaltungsübertretung nach dem § 27 des Mediengesetzes bis zu 20.000 Euro Geldstrafe kosten.
Fragen zum Impressum
Für alle Impressumsfragen steht Ihnen als Mitglied unser Experte Christian Handler zur Verfügung.
Schreiben Sie uns an verband@druckmedien.at oder rufen Sie uns gerne unter +43 1 512 66 09 an.
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