Steuerfreie Mitarbeiterprämie 2026

Rechtslage für die Druck- und Medienbranche

Mit dem Budgetmaßnahmengesetz 2026 (BGBl. I Nr. 43/2026, kundgemacht am 30. Juni 2026) hat der Gesetzgeber die steuerfreie Mitarbeiterprämie für heuer geregelt. Arbeitgeber können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zwischen Juli und Dezember 2026 bis zu 500 Euro steuerfrei gewähren. Die Befreiung gilt nur für die Lohnsteuer; Sozialversicherung und Lohnnebenkosten fallen weiterhin an.

Voraussetzung ist, dass die Prämie auf einer lohngestaltenden Vorschrift beruht, also auf einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, die ausdrücklich durch den Kollektivvertrag ermächtigt wurde. Fehlt eine solche Grundlage, bleibt die Prämie steuerpflichtig.

Für den überwiegenden Teil der Branche, Druckereien, und grafische Betriebe außerhalb des Zeitungsdrucks, existiert derzeit kein gültiger Kollektivvertrag. Ohne Kollektivvertrag fehlt auch die Ermächtigung für eine Betriebsvereinbarung. Die Ausweichmöglichkeit über eine Betriebsvereinbarung ohne kollektivvertragsfähigen Arbeitgeberverband greift hier nicht, weil die Wirtschaftskammer als kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht, auch wenn sie keinen Kollektivvertrag für diesen Bereich abschließt. Eine steuerfreie Mitarbeiterprämie 2026 ist für diese Betriebe nach aktuellem Stand nicht darstellbar.

Eine Ausnahme gilt für Zeitungsdruckereien, die Zeitungen im Rollendruck produzieren. Für diesen Teilbereich gibt es einen Kollektivvertrag. Betriebe, die unter diesen Kollektivvertrag fallen, können die Mitarbeiterprämie 2026 unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei auszahlen.

Manche Mitgliedsbetriebe unterliegen auch einem anderen einschlägigen Kollektivvertrag, etwa dem Kollektivvertrag PROPAK (Papier- und Kartonverarbeitende Industrie) oder dem Kollektivvertrag Handel. Beide sind aktive, laufend verhandelte Kollektivverträge, im Gegensatz zum erloschenen Druckerkollektivvertrag. Offen ist für diese Betriebe jedoch, ob der jeweilige Kollektivvertrag für 2026 eine ausdrückliche Ermächtigung für die Mitarbeiterprämie enthält. Betriebe, die einem dieser oder einem anderen Kollektivvertrag unterliegen, sollten vor einer Auszahlung direkt beim zuständigen Fachverband nachfragen, ob eine solche Ermächtigung zwischenzeitlich nachverhandelt wurde.

Für alle anderen Mitgliedsbetriebe empfehlen wir, vorerst von einer steuerfreien Mitarbeiterprämie 2026 abzusehen und stattdessen andere steuerbegünstigte Zuwendungen zu prüfen, etwa Gutscheine bis 186 Euro pro Jahr oder einen Essenszuschuss bis 8 Euro pro Arbeitstag. Diese Instrumente lassen sich unabhängig von einer kollektivvertraglichen Grundlage anwenden.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Link zum Bundesgesetzblatt

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2026_I_43/BGBLA_2026_I_43.pdf

Bild © Pexels

2026-07-21T11:13:49+02:0021. Juli 2026|

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