Der VDMÖ begrüßt die Entscheidung des EU-Parlaments, den Start der EUDR zu verschieben und Unternehmen in den nachgelagerten Lieferketten zu entlasten.
PPWR und die Druckbranche
Mit der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle („Packaging and Packaging Waste Regulation“, kurz PPWR) wird der bisherige europäische Rechtsrahmen für Verpackungen grundlegend neu geregelt.
Die Verordnung ist Teil des European Green Deal und verfolgt das Ziel, Verpackungsabfälle zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit zu verbessern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Anders als die bisherige Verpackungsrichtlinie gilt die PPWR künftig unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, also auch direkt in Österreich.
Die Verordnung ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Der überwiegende Teil der Pflichten gilt allerdings erst ab dem 12. August 2026. Einzelne Anforderungen, insbesondere zur Recyclingfähigkeit und zum Rezyklateinsatz, greifen zu späteren Zeitpunkten.
Relevanz für Druckereien und grafische Betriebe
Für die Druckbranche ist die neue Verpackungsverordnung insbesondere dann relevant, wenn Druckereien Verpackungen oder verpackungsähnliche Produkte herstellen oder in Verkehr bringen. Dazu zählen beispielsweise Faltschachteln, Etiketten, Banderolen, bedruckte Versandverpackungen, Verpackungsbeilagen oder sonstige Druckprodukte, die funktional als Verpackung gelten.
Maßgeblich ist nicht die technische Herstellung, sondern die rechtliche Rolle im Sinne der Verordnung. Druckereien können als Hersteller gelten, wenn sie Verpackungen erstmals im jeweiligen Mitgliedstaat in Verkehr bringen, etwa bei Eigenprodukten, bei Lieferung an ausländische Auftraggeber oder bei Direktbelieferung von Endkunden. Erfolgt die Produktion ausschließlich im Auftrag eines anderen Unternehmens, das die Verpackung unter eigenem Namen vertreibt, liegt die Herstellerverantwortung in der Regel beim Auftraggeber. Eine genaue Prüfung des Einzelfalls bleibt jedoch erforderlich.
Anforderungen an die Gestaltung von Verpackungen
Recyclingfähigkeit und Leistungsstufen
Zentrale Bedeutung hat künftig die Recyclingfähigkeit von Verpackungen. Ab dem 1. Januar 2030 dürfen nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die mindestens 70 % Recyclingfähigkeit erreichen. Die Verordnung führt ein Leistungsstufensystem (Performance Grades) ein:
- Stufe A: ≥ 95 % Recyclingfähigkeit
- Stufe B: ≥ 80 % Recyclingfähigkeit
- Stufe C: ≥ 70 % Recyclingfähigkeit
Verpackungen mit einer Recyclingfähigkeit unter 70 % gelten als „technisch nicht recyclingfähig“ und dürfen ab 2030 nicht mehr vertrieben werden. Ab dem 1. Januar 2038 werden die Anforderungen weiter verschärft: Dann sind nur noch Verpackungen der Stufen A und B (mindestens 80 % Recyclingfähigkeit) zulässig.
Bewertung nach harmonisierten Kriterien
Die Bewertung der Recyclingfähigkeit erfolgt anhand unionsweit harmonisierter Design-for-Recycling-Kriterien. Diese umfassen Sortierbarkeit, Trennbarkeit der Komponenten und Kompatibilität mit bestehenden Sammelsystemen. Die EU-Kommission muss die genauen Bewertungsmethoden und Klassifizierungskriterien durch delegierte Rechtsakte bis zum 1. Januar 2028 festlegen. Bis dahin können Unternehmen sich am deutschen Mindeststandard 2025 orientieren.
Für die Druckbranche bedeutet dies, dass Materialien, Verbundstoffe, Beschichtungen, Farben, Lacke, Klebstoffe und sonstige Veredelungen verstärkt unter dem Aspekt der Recyclingfähigkeit zu beurteilen sind. Komplexe Materialkombinationen oder stark veredelte Druckprodukte können künftig problematisch sein, wenn sie das Recycling behindern.
Minimierung von Gewicht, Volumen und Leerraum
Zusätzlich sieht die Verordnung vor, dass Verpackungen hinsichtlich Gewicht und Volumen auf das notwendige Mindestmaß zu reduzieren sind. Ab 2030 gilt für bestimmte Verpackungen ein Leervolumen-Limit von maximal 40 % (mit Ausnahmen für bestimmte Produktgruppen wie zerbrechliche Waren). Überdimensionierte Verpackungen oder rein marketinggetriebene Umverpackungen werden damit rechtlich eingeschränkt.
Rezyklateinsatz bei Kunststoffverpackungen
Eine zentrale Neuerung der PPWR sind verpflichtende Mindestquoten für recycelten Kunststoff (Post-Consumer-Rezyklat, PCR). Ab dem 1. Januar 2030 müssen Kunststoffverpackungen folgende Mindestanteile an Rezyklat enthalten:
- 30 % für kontaktsensitive PET-Getränkeflaschen
- 35 % für andere Kunststoffverpackungen
Diese Anforderung betrifft auch Druckereien, die Kunststoffverpackungen herstellen oder bedrucken. Die Nachweispflicht liegt beim Hersteller, faktisch sind jedoch auch Druckereien gefordert, entsprechende Informationen von Materiallieferanten einzuholen.
Stoffbeschränkungen und Materialien
Die PPWR enthält auch neue und verschärfte Vorgaben zu gefährlichen Stoffen. Besonders relevant sind Beschränkungen für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), insbesondere bei Lebensmittelverpackungen. Ab dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, folgende PFAS-Grenzwerte nicht überschreiten:
- Maximal 25 ppb (parts per billion) pro Einzelsubstanz
- Maximal 250 ppb PFAS insgesamt
Für Druckereien bedeutet dies, dass eingesetzte Farben, Beschichtungen und Hilfsstoffe künftig noch genauer auf ihre stoffliche Zusammensetzung zu prüfen sind. Die Verantwortung liegt zwar primär beim Hersteller der Verpackung, faktisch sind jedoch auch Druckereien in der Pflicht, entsprechende Nachweise von Vorlieferanten einzuholen.
Zusätzlich gilt eine Beschränkung für Schwermetalle: Der kombinierte Maximalwert für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom beträgt 100 mg/kg.
Kennzeichnungspflichten
Künftig müssen Verpackungen einheitlich gekennzeichnet werden, um Verbraucherinnen und Verbrauchern die richtige Abfalltrennung zu ermöglichen. Die PPWR sieht harmonisierte Symbole sowie digitale Kennzeichnungslösungen vor. Die Umsetzung erfolgt in zwei Stufen:
Ab 12. August 2026:
- QR-Codes zur Bereitstellung von Informationen über Materialzusammensetzung, Recyclingfähigkeit und Rezyklatgehalt
- Digitale Produktpässe (Digital Product Passport, DPP) mit detaillierten Informationen zum gesamten Lebenszyklus der Verpackung
Ab 12. August 2028:
- Harmonisierte, einheitliche Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung mit standardisierten Piktogrammen
- Diese Kennzeichnung muss gut lesbar und für Verbraucher leicht verständlich sein
Für die Druckbranche ergeben sich daraus neue Anforderungen an die Gestaltung und Produktion von Verpackungsdrucksorten. Fehlerhafte oder fehlende Kennzeichnungen können dazu führen, dass Verpackungen nicht mehr verkehrsfähig sind.
Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)
Ab 2027 gelten in den EU-Mitgliedstaaten neue Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR). Hersteller tragen damit eine verstärkte Verantwortung für die Entsorgung und das Recycling ihrer Verpackungen. Dies umfasst auch finanzielle Beiträge zu Sammelsystemen und die Übernahme von Kosten für die Abfallbewirtschaftung.
Auswirkungen auf die Praxis
Die neue Verpackungsverordnung führt dazu, dass Druckereien ihre Produktpalette, Materialauswahl und Produktionsprozesse überprüfen müssen. Insbesondere Betriebe mit Fokus auf Verpackungsdruck sind gut beraten, sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben auseinanderzusetzen, da Umstellungen bei Materialien und Lieferketten zeit- und kostenintensiv sein können.
Auch die vertragliche Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen Druckerei und Auftraggeber gewinnt an Bedeutung. Es empfiehlt sich, klar zu regeln, wer rechtlich als Hersteller gilt und wer die Einhaltung der Verpackungsverordnung sicherstellt.
Empfohlene Maßnahmen für Druckereien:
- Prüfung der aktuellen Produktpalette auf Recyclingfähigkeit
- Abstimmung mit Materiallieferanten zu Rezyklat-Anteilen und PFAS-Gehalt
- Anpassung der Produktionsverfahren für recyclingfreundliche Verpackungen
- Implementierung von Kennzeichnungslösungen (QR-Codes, harmonisierte Symbole)
- Vertragliche Klärung der Herstellerverantwortung mit Auftraggebern
Rechtsfolgen bei Verstößen
Da es sich um eine unmittelbar geltende EU-Verordnung handelt, sind Verstöße verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden. In Österreich drohen Verwaltungsstrafen sowie gegebenenfalls Vertriebsverbote für nicht konforme Verpackungen. Zudem kann es zu Rückrufen oder Entsorgungspflichten kommen. Unternehmen sollten daher die Compliance-Anforderungen ernst nehmen und frühzeitig Maßnahmen zur Anpassung ergreifen.
Zusammenfassung
Für die Druckbranche bringt die neue Verpackungsverordnung keine bloß formalen Änderungen, sondern substanzielle Anforderungen an Produktgestaltung, Materialwahl, Rezyklateinsatz und Kennzeichnung. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
- Leistungsstufensystem für Recyclingfähigkeit (ab 2030 mindestens 70 %, ab 2038 mindestens 80 %)
- Harmonisierte Bewertungskriterien durch delegierte Rechtsakte (bis 1. Januar 2028)
- Verpflichtende Rezyklat-Quoten für Kunststoffverpackungen (ab 1. Januar 2030)
- PFAS-Grenzwerte bei Lebensmittelverpackungen (ab 12. August 2026)
- Kennzeichnungspflichten mit QR-Codes (ab 12. August 2026) und harmonisierten Symbolen (ab 12. August 2028)
- Leervolumen-Limit von maximal 40 % für bestimmte Verpackungen (ab 2030)
- Erweiterte Herstellerverantwortung (ab 2027)
Auch wenn nicht jede Druckerei unmittelbar Hersteller im rechtlichen Sinn ist, sind grafische Betriebe regelmäßig mittelbar betroffen und sollten die neuen Vorgaben frühzeitig in ihre betriebliche Planung einbeziehen.
Link zur Verordnung: EUR-Lex: Verordnung (EU) 2025/40
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