Mitarbeiter:innenprämie 2025

Nutzen Sie die Möglichkeit zur Auszahlung einer steuerfreien Prämie

Im Budgetbegleitgesetz 2025 wurde im Juni eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie beschlossen, die rückwirkend ab dem 1. Jänner 2025 gilt.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Eine Bindung an eine „lohngestaltende Vorschrift“ ist heuer nicht vorgesehen. Die Mitarbeiter:innenprämie kann somit auch in Betrieben ohne Kollektivvertrag steuerfrei ausbezahlt werden.

  • Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist die neue Mitarbeiter:innenprämie nur lohnsteuerfrei. Befreiungen von der Sozialversicherung und Kommunalsteuer – wie bisher – sind diesmal nicht vorgesehen.

  • Die Mitarbeiter:innenprämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird auch nicht auf dieses angerechnet.

  • Werden im Jahr 2025 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, sind beide zusammen nur bis zu 3.000 Euro steuerfrei. Wird dieser Betrag oder die Grenze von 1.000 Euro für die Prämie allein überschritten, ist die Arbeitnehmer:in verpflichtet, eine Pflichtveranlagung durchzuführen.

Zusammenfassend:

Die Mitarbeiter:innenprämie stellt eine ausgezeichnete Möglichkeit für Unternehmen der Druckbranche in Österreich dar, im Jahr 2025 eine einmalige Prämie steuerlich begünstigt auszuzahlen.

Für die konkrete Ausgestaltung – insbesondere in Verbindung mit einer Mitarbeiter:innenbeteiligung – wird dringend empfohlen, Rücksprache mit der Steuerberatung zu halten.

Gesetzestext – Budgetbegleitgesetz 2025 (BBG 2025):

477.
a) Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2025 einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt, sind für den einzelnen Arbeitnehmer bis zu 1.000 Euro steuerfrei („Mitarbeiterprämie“), sofern es sich um zusätzliche Zahlungen handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf dieses angerechnet.
b) Wird im Kalenderjahr 2025 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 als auch eine Mitarbeiterprämie (lit. a) ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von 3.000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigt.
c) Werden beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als 1.000 Euro Mitarbeiterprämie (lit. a) oder insgesamt mehr als 3.000 Euro Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 zu veranlagen.
d) Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.

Bild © Pixabay

2025-06-30T16:20:40+02:0030. Juni 2025|

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