Ab 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung 2025/40) unmittelbar – ohne Übergangsfrist für Kleinbetriebe.
Das KI-Symbol kommt
Was der neue EU-Verhaltenskodex für die Druckbranche bedeutet
Am 10. Juni 2026 hat die EU-Kommission den „Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content“ veröffentlicht. Damit liegt erstmals ein konkreter Ansatz vor, wie Unternehmen die Kennzeichnungspflichten des Artikels 50 des AI Acts in der Praxis umsetzen sollen. Für Druck- und Mediendienstleister, die mit KI-Bildgeneratoren arbeiten, lohnt sich ein genaueres Hinsehen.
Was ab August gilt
Die Transparenzpflichten aus dem Artikel 50 AI Act werden am 2. August 2026 anwendbar. Zwei Inhaltsarten sind betroffen: sogenannte Deepfakes (KI-generierte oder veränderte Bilder, Audio- oder Videoinhalte, die echte Personen, Orte oder Ereignisse täuschend echt darstellen) sowie KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse, die ohne menschliche Kontrolle veröffentlicht werden. Wer einen KI-Text selbst überarbeitet und unter eigenem Namen freigibt, fällt nicht unter diese Pflicht. Für Systeme, die bereits vor dem Stichtag am Markt waren, sieht der geplante „Digital Omnibus“ eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 vor, sofern dieser Rechtsakt rechtzeitig beschlossen wird.
Wichtig für die Druckbranche: Reine Werbetexte oder Produktbeschreibungen unterliegen nicht automatisch der Pflicht. Bei Bildmaterial kommt es darauf an, ob der Eindruck eines echten Fotos entsteht. Ein KI-generiertes Bild einer fiktiven Baustelle kann etwa im Graubereich liegen. Der Begriff „täuschend echt“ ist rechtlich derzeit noch nicht eindeutig definiert.
Freiwilliger Leitfaden, aber schwer zu ignorieren
Der Kodex selbst ist kein Gesetz, sondern ein freiwilliger Leitfaden. Wer ihn unterschreibt und anwendet, profitiert von einem klaren Rahmen und kann sich gegenüber der Marktaufsicht leichter auf die Compliance stützen. Wer nicht unterschreibt, muss die gesetzlichen Pflichten trotzdem erfüllen.
Der Kodex selbst betont ausdrücklich, dass er keine zusätzlichen Pflichten über den AI Act hinaus schafft. Er konkretisiert lediglich, wie die bestehenden Pflichten erfüllt werden können.
Das EU-Icon und seine Varianten
Im Anhang zum Kodex findet sich ein optionales EU-Icon in drei Varianten: ein Basis-Icon, eine Variante für vollständig KI-generierte Inhalte und eine für KI-modifizierte Inhalte. Die Icons sind in Schwarz und Weiß sowie mit 50 Prozent Transparenz verfügbar, lizenzfrei und ohne Attribution nutzbar. Eigene Gestaltungen sind ebenfalls zulässig, solange sie dieselben Anforderungen erfüllen: Das Kürzel „AI“ muss als visuelles Hauptelement erkennbar, klar lesbar und ohne Nutzerinteraktion wahrnehmbar sein. Die EU-Seite zur Icon-Nutzung schreibt ausdrücklich vor, dass Begleittexte in einfacher Sprache verfasst sein sollen und keine Abkürzungen außer „AI“ enthalten dürfen. Eine deutsche Übersetzung wie „KI“ erfüllt diese Vorgabe also nicht.
Für Bilder gilt: Die Kennzeichnung muss direkt ins Bild eingebettet sein oder als Overlay erscheinen, das wie ein Teil des Bildes wirkt. Ein Text unterhalb des Bildes wird nicht ausreichen, weil er bei der Weiterverbreitung, etwa beim Download oder beim Erstellen eines Screenshots, verloren geht. Für künstlerische Werke gibt es eine Erleichterung: Das Icon darf außerhalb des Bildrahmens stehen, beispielsweise in der Bildbeschreibung, solange es bei der ersten Wahrnehmung erkennbar bleibt.
Download der Icons aus dem Kodex
Was der AI Act tatsächlich verlangt
Der AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689), konkret der Artikel 50 Absatz 4 verlangt nur eine klare und unterscheidbare Offenlegung, spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt, die barrierefrei zugänglich ist. Weder ein bestimmtes Icon noch das Kürzel „AI“ noch eine Einbettung im Bild sind im Gesetzestext selbst vorgeschrieben. Diese Konkretisierungen stammen aus dem Verhaltenskodex.
Wer den Kodex also nicht unterschreibt, hat zwar mehr Gestaltungsspielraum, trägt aber auch ein größeres Risiko, dass die eigene Lösung später von der Behörde anders bewertet wird.
Wer in Österreich zuständig ist
In Österreich ist die KI-Servicestelle bei der RTR (Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH) die zentrale Anlaufstelle für Fragen zum AI Act. Für die eigentliche Marktüberwachung bleibt die Zuständigkeit jedoch je nach Sektor verteilt, etwa zwischen RTR, der Datenschutzbehörde und den sektoralen Aufsichtsbehörden. Beschwerden können bei der RTR eingebracht werden.
Was Druckbetriebe jetzt konkret prüfen sollten
Wer KI-Tools zur Bildgenerierung nutzt, sollte prüfen, ob die erzeugten Bilder den Eindruck von Echtheit vermitteln. Comicartige oder klar stilisierte Darstellungen fallen in der Regel nicht unter die Pflicht. Realistisch wirkende Fotomontagen mit Personen oder Orten sollten dagegen gekennzeichnet werden, am besten direkt im Bild, mit dem Kürzel „AI“.
Wer Texte mit KI-Unterstützung erstellt und selbst redigiert, etwa für Kundenkommunikation oder Marketingmaterial, bleibt von der Pflicht ausgenommen. Entscheidend ist, dass eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt und dies auch dokumentieren kann.
Für kleinere Betriebe gilt: Die internen Prozesse müssen der Unternehmensgröße entsprechen. Ein Hinweis im Mitarbeiterhandbuch und ein kurzes Gespräch im Team reichen häufig aus, um den Grundstein zu legen. Wer unsicher ist, ob eine Unterzeichnung des Kodex sinnvoll ist oder ob die bloße Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen ausreicht, sollte das im Einzelfall abwägen und im Zweifel rechtlich beraten lassen.
Bitte beachten Sie: Es handelt sich um allgemeine Informationen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Für konkrete Einzelfälle empfiehlt sich die Beratung durch eine Rechtsanwältin.
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